E-Kennzeichen Dresden
DD Kennzeichen: Steht für DresDen, Polizeiverwaltungs-Amt. Hier Kennzeichen bestellen
Zuständig für das E-Kennzeichen in Dresden:
In Dresden gilt das | Kennzeichen DD |
Stadt / Landkreis | Polizeiverwaltungs-Amt |
Zulassungsbezirk | Stadt Dresden | Bundesland | Sachsen |
Zulassungsstelle(n) DresDen | Dresden Zulassungsstelle Sachsen Polizei |
Anschrift | Neuländer Str. 60, 01129 Dresden |
Telefon | 0351-8501-2333 |
zulassung.apg.pva@polizei.sachsen.de |
Was ist ein E-Kennzeichen und wofür wird es verwendet?
Das E-Kennzeichen ist eine Kennzeichnung für Elektroautos und Brennstoffzellenautos, wie zum Beispiel Wasserstoffautos, in Deutschland. Hybridautos können ebenfalls ein E-Kennzeichen erhalten, sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen, die im Elektromobilitätsgesetz (EmoG) seit Juni 2015 festgelegt sind.
Welche Vorteile bietet ein E-Kennzeichen?
Es gibt keine bundeseinheitlichen Vorteile für Elektroautos mit E-Kennzeichen.
Gemäß dem Elektromobilitätsgesetz haben Städte und Gemeinden die Befugnis, individuell zu entscheiden, welche der folgenden Regelungen gelten:
- Kostenlose Nutzung von Parkplätzen
- Vorteile bei der KFZ Steuer (siehe weiter unten)
- Kostenfreie Ladestationen
- Befahren von Busspuren mit dem E-Auto
Bitte informieren Sie sich ggf. bei der Zulassungsstelle Sachsen Polizei, Polizeiverwaltungs-Amt, um Missverständnisse zu vermeiden.
Sind in Dresden E-Kennzeichen auch als Wunschkennzeichen möglich?
Ja! Auch für E-Kennzeichen sind in Polizeiverwaltungs-Amt Wunschkennzeichen möglich.
Hier Verfügbarkeit abfragen und direkt das Wunschkennzeichen reservieren und die neuen Nummernschilder bestellen:
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In folgenden Ortschaften wird das (E)Kennzeichen DD verwendet:
Dresden, Langebrück, Schönborn |
E-Kennzeichen Stadt Dresden – Fragen und Antworten
1. E-Kennzeichen – welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Gemäß dem Elektromobilitätsgesetz (EmoG) können Sie das E-Kennzeichen für folgende Fahrzeugtypen beantragen:
-
- Batterieelektrofahrzeuge (BEV)
- Brennstoffzellenautos (FCEV)
- Plug-In-Hybridfahrzeuge (PHEV)
Für die Nutzung des E-Kennzeichens mit einem Plug-In-Hybridfahrzeug müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
-
- Der CO2-Ausstoß muss unter 50 g/km liegen oder
- Die Reichweite mit Elektroantrieb muss mindestens 40 km betragen.
2. Ist ein E-Kennzeichen Pflicht?
Das E-Kennzeichen ist für ein Elektroauto nicht verpflichtend,
es darf stattdessen einfach ein reguläres Kfz-Kennzeichen verwenden werden.
Die Entscheidung für ein E-Kennzeichen liegt beim Halter,
wobei ein E-Kennzeichen durchaus einige Vorteile bieten kann. (siehe oben).
3. Wird beim E-Kennzeichen zusätzlich eine Umweltplakette benötigt?
Ja, zusätzlich zum E-Kennzeichen wird immer auch eine Umweltplakette benötigt.
Mit der Umweltplakette dürfen Umweltzonen befahren werden.
Die Plakette kann mit dem Fahrzeugbrief auf der Kfz-Zulassungsstelle Sachsen Polizei beantragt werden.
Nach Anmeldung des E-Kennzeichens wird auf der Umweltplakette das Kennzeichen inklusive „E“ eingetragen.
4. Wie wird das E-Kennzeichen beantragt?
Um ein E-Kennzeichen zu beantragen, muss dieses bei der Zulassungsstelle Sachsen Polizei beantragt werden, sowohl bei der Erstzulassung als auch später.
Eine spätere Ummeldung von einem Standard- auf ein E-Kennzeichen ist auch nachträglich möglich.
Folgende Unterlagen sind erforderlich:
-
- Zulassungsdokumente des Fahrzeugs (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- Aktueller Nachweis der Hauptuntersuchung
- Personalausweis des Halters (ggf. Vollmacht bei Vertretung)
- Bestätigung, dass das Fahrzeug alle erforderlichen Kriterien des EmoG erfüllt, wie z.B. eine EG
- Übereinstimmungsbescheinigung oder eine Datenbestätigung des Herstellers
- Nachweis über den Versicherungsschutz (eVB-Nummer)
- Falls vorhanden, die alten Nummernschilder
Wichtig: Die eVB-Nummer ist ein siebenstelliger Code, den die Versicherung vergibt und der den Versicherungsschutz bestätigt.
5. Wie lange ist ein E-Kennzeichen gültig?
Wird ein Fahrzeug einmal mit einem E-Kennzeichen zugelassen,
dann behält das seine Gültigkeit unbegrenzt,
es muss nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragt werden.
6. Was ist mit der KFZ Steuer beim E-Kennzeichen?
Gemäß dem Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) sind Besitzer von Elektrofahrzeugen vorübergehend von der Kfz-Steuer befreit. Wenn beispielsweise ein Elektroauto zwischen 2011 und 2020 erworben wurde,
entfällt die Kfz-Steuer für einen Zeitraum von zehn Jahren.
Um zu erfahren, für welche Fahrzeuge diese Regelung zutrifft und wie lange die Steuerbefreiung gilt,
kann die Webseite des Zolls Auskunft geben.
7. Wie werden Fahrzeuge mit E-Kennzeichen versichert?
Die zeitlich begrenzte Steuerbefreiung hat keine Auswirkungen auf die Pflicht zur Kfz-Versicherung.
Auch für Fahrzeuge mit einem E-Kennzeichen ist der Nachweis einer gültigen Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Zulassung erforderlich.
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8. Kann ich ein E-Kennzeichen auch mit anderen Kennzeichenarten kombinieren?
Ja, das ist zulässig. So kann ein E-Kennzeichen zB. auch als Saisonkennzeichen ausgegeben werden.
Auch Wunschkennzeichen sind beim E-Kennzeichen möglich.
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